Das Finanzgericht (FG) sah hier einen echten – nicht steuerbaren – Zuschuss. Die Begründung:
- Es bestand kein unmittelbarer Zusammenhang zwischen Leistung (Zuschuss) und Entgelt (letztendlicher Überlassung der Anlage). Es fehlte also an der Entgeltlichkeit.
- Die Zahlung diente lediglich der Förderung der Tätigkeit des Zahlungsempfängers allgemein und stand deshalb nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit einer Leistung.
- Der Verein war auch nicht verpflichtet, konkrete Sportangebote vorzuhalten. Er schuf mit der Errichtung des Kunstrasenplatzes lediglich für sich selbst die Möglichkeit, sein Sportangebot aufrechterhalten zu können.
Daran – so das FG – ändert weder die Dauer der Nutzungsüberlassung etwas noch die Tatsache, dass das Grundstück im Eigentum der Gemeinde stand.
Quelle: Vereinsknowhow