Zuschuss für Sportanlagenbau ist regelmäßig nicht umsatzsteuerpflichtig

Zahlt eine Gemeinde an einen Sportverein einen Zuschuss für die Errichtung von Sportanlagen auf einem gemeindeeigenen Grundstück, handelt es sich dabei grundsätzlich um einen echten – nicht steuerbaren – Zuschuss. Das gilt auch, wenn die Sportanlage – als Teil des Grundstücks – an die Gemeinde zurückfällt, wenn der Nutzungsvertrag endet (Finanzgericht Niedersachsen, 10.01.2023, 11 K 147/22).

Das Finanzgericht (FG) sah hier einen echten – nicht steuerbaren – Zuschuss. Die Begründung:

  • Es bestand kein unmittelbarer Zusammenhang zwischen Leistung (Zuschuss) und Entgelt (letztendlicher Überlassung der Anlage). Es fehlte also an der Entgeltlichkeit.
  • Die Zahlung diente lediglich der Förderung der Tätigkeit des Zahlungsempfängers allgemein und stand deshalb nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit einer Leistung.
  • Der Verein war auch nicht verpflichtet, konkrete Sportangebote vorzuhalten. Er schuf mit der Errichtung des Kunstrasenplatzes lediglich für sich selbst die Möglichkeit, sein Sportangebot aufrechterhalten zu können.

Daran – so das FG – ändert weder die Dauer der Nutzungsüberlassung etwas noch die Tatsache, dass das Grundstück im Eigentum der Gemeinde stand.

Quelle: Vereinsknowhow

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